Gesetzliche Zuzahlungen und Befreiungen
Bei Hilfsmitteln zum einmaligen Gebrauch (beispielsweise Katheter, Pen-Nadeln, Lanzetten) ist die Zuzahlung auf zehn Prozent pro Packung und maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf beschränkt. Für Heilmittel wie etwa Physiotherapie fallen zehn Prozent der Heilmittelkosten zuzüglich 10 Euro pro Verordnung für Patientinnen und Patienten an.
Wer gesetzlich versichert ist, zahlt nicht nur die monatlichen Krankenkassenbeiträge, sondern es fallen für rezeptpflichtige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte sowie einige weitere Leistungen auch noch Zuzahlungen an. Für Kinder und Jugendliche gilt das nicht – sie sind bis zum 18ten Lebensjahr (abgesehen von einer Fahrtkostenpauschale von zehn Euro, zum Beispiel für Krankenhausbeförderungen) von Zusatzkosten befreit. Wichtig zu wissen: Erwachsene können sich, unter bestimmten Voraussetzungen, ebenfalls davon befreien lassen.
Welche Zuzahlungen gesetzlich festgelegt sind und wie eine Befreiung gelingt, darum geht es in diesem Artikel.
Wichtig ist – und das ist sicherlich eine wesentliche Botschaft: Es ist in jedem Fall ratsam, proaktiv auf die Krankenkasse zuzugehen, das Gespräch zu suchen und dann einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Diese Zuzahlungen können anfallen
Es wurde ein rezeptpflichtiges Medikament oder ein Hilfsmittel für den mehrmaligen Gebrauch (z.B. Insulinpumpe, Blutzuckermessgerät) verschrieben? Dann berechnet sich die gesetzliche Zuzahlung nach §61 des Sozialgesetzbuch V wie folgt: Es werden zehn Prozent des Arznei-/Hilfsmittelpreises in Rechnung gestellt, wobei mindestens fünf und höchstens zehn Euro zu zahlen sind. Ausnahmeregel: Eine Zuzahlung darf nie teurer sein als das Arzneimittel selbst. Kostet ein Medikament also beispielsweise drei Euro, dann beträgt die Zuzahlung auch „nur“ drei Euro.
Berechnungsbeispiel:
Preis des Arznei- oder Hilfsmittels | Zuzahlung |
bis 5 Euro | Preis = Zuzahlung |
5 - 50 Euro | 5 Euro |
50 - 100 Euro | 10 % des Preises |
ab 100 Euro | 10 Euro |
Bei Hilfsmitteln zum einmaligen Gebrauch (beispielsweise Katheter, Pen-Nadeln, Lanzetten) ist die Zuzahlung auf zehn Prozent pro Packung und maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf beschränkt. Für Heilmittel wie etwa Physiotherapie fallen zehn Prozent der Heilmittelkosten zuzüglich 10 Euro pro Verordnung für Patientinnen und Patienten an.
Berechnungsbeispiel:
Preis des Hilfs- oder Heilmittels | Zuzahlung |
Pen-Nadel-Packung: 25 Euro |
2,50 Euro pro Packung / max. 10 Euro pro Monat |
5 x 20 Min. Krankengymnastik: |
20 Euro + 10 Euro pro Rezept |
Infos zum Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse
Eine Zuzahlungsbefreiung kann bei Krankenkassen beantragt werden, wenn die individuelle Zuzahlungsgrenze erreicht ist. Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen liegt sie bei einem Prozent – bei allen anderen bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei Ehepaaren werden der Familienhaushalt als Gesamtes und Freibeträge für einzelne Personen im Haushalt berücksichtigt). Mit den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind alle einmaligen oder wiederkehrenden Bezüge gemeint, mit denen laufende Kosten gedeckt werden: also Gehalt, Abfindungen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Rente oder Arbeitslosengeld. Blindenzulage, Pflege-, Wohn- oder Kindergeld gehören hingegen nicht dazu.
Jedes Jahr erfolgt eine Anpassung der Beträge, weshalb die persönliche Belastungsgrenze regelmäßig neu ermittelt werden muss.
Berechnungsbeispiel für 2024:
Familie mit 2 Kindern
Jahresbruttoeinkommen Ehemann: 30.000 Euro
Jahresbruttoeinkommen Ehefrau: 25.000 Euro
Jahresbruttoeinkommen gesamt: 55.000 Euro
Freibetrag Ehegatte: 6.363Euro
Freibetrag 2 Kinder: 18.624 Euro (pro Kind 9.312 Euro)
Freibeträge gesamt: 24.987 Euro
Jahresbruttoeinkommen minus Freibeträge = zu berücksichtigendes Familieneinkommen
= 55.000 Euro – 24.987 Euro = 30.013 Euro
Belastungsgrenze 2 Prozent: Hier müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 600,26 Euro geleistet werden.
Belastungsgrenze 1 Prozent: Chronisch Kranke müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 300,13 Euro leisten.
Für Menschen, die Sozialhilfe, Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten, beträgt die jährliche Belastungsgrenze 120,48 Euro, bei chronisch Kranken 60,24 Euro.
Diese Dokumente gehören zum Befreiungsantrag dazu
Zunächst einmal braucht es für den Antrag ein Formular der Krankenkasse, welches auf der Homepage zum Download erhältlich ist oder nach telefonischer Anfrage per Post verschickt wird. Außerdem gehören alle Zuzahlungsbelege eines Jahres von allen Familienmitgliedern im Haushalt dazu. Wichtig: Neben dem Betrag müssen die Belege den Namen der versicherten Person sowie Art und Ort der Zuzahlung enthalten. Für den Nachweis des Bruttoeinkommens müssen Einkommensnachweise aller Familienmitglieder im Haushalt mit eingereicht werden.
Tipp: Wer schon zu Beginn des Jahres weiß, dass die Belastungsgrenze definitiv überschritten wird, kann auch direkt den individuellen Höchstbetrag überweisen und eine Befreiung für weitere Zuzahlungen erhalten.
Vorsicht: Wer seinen Bedarf aus unterschiedlichen Apotheken, bzw. dem Fachhandel bezieht, zahlt hier zunächst häufig mehr. Daher ist es ratsam, unbedingt alle Zuzahlungsquittungen aufzuheben, um sie am Jahresende mit in die Berechnungen einzubeziehen.
Aktuelle Regelungen sowie ein Beispiel für die Berechnung der Belastungsgrenze finden sich – neben weiteren nützlichen Informationen (z.B. über Freibeträge etc.) – auf der Webseite der Verbraucherzentrale: